Fenster unter Denkmalschutz
Der Denkmalschutz muss nicht immer ein Hindernis für die Sanierung Ihrer Fenster sein
Historische Gebäude bestechen nicht nur durch ein schönes Erscheinungsbild, sie bilden auch ein wichtiges Kulturgut für die Allgemeinheit. Deshalb ist der Erhalt solcher Gebäude gesellschaftliches Interesse und gesetzlich geregelt. Die Denkmalpflege betrifft dabei nicht nur die Gebäude, sondern auch Details wie die Denkmalfenster. Ist die Funktionalität historischer Fenster und Haustüren beeinträchtigt, kann die gesamte Bausubstanz leiden. Hier muss eine grundlegende Sanierung der Haustüren und Fenster oder gar ein Austausch stattfinden.
Gründe für eine Fenstersanierung
Wer ein Fenster in einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude austauschen oder eine Fensterinstandsetzung durchführen möchte, muss sich strikt an das Denkmalrecht halten und das Vorhaben mit der entsprechenden Kommune und der zuständigen Denkmalschutzbehörde abstimmen. Ziel ist immer, den Stil der jeweiligen Epoche zu bewahren und das spezifische historische Erscheinungsbild für die Allgemeinheit zu erhalten.
Mit speziellen Denkmalschutzfenstern, die sowohl die Vorgaben der Denkmalschutzbehörde erfüllen, als auch moderne Funktionen wie Wärmeschutz übernehmen, ist eine merkliche Verbesserung des Zustands möglich. Ein Austausch oder eine Restaurierung historischer Fenster ist lediglich dann erlaubt, wenn Funktion und Gebrauchsfähigkeit der Bauteile akut gefährdet oder bereits verloren sind.
Maßnahmen wie die Instandhaltung und die Fensterkonservierung sind in diesen Fällen als gescheitert zu betrachten und ganzheitliche Ansätze müssen verfolgt werden. Eine akute Gefährdung von Funktion und Gebrauchsfähigkeit liegt bei folgenden Gegebenheiten vor:
- schlechte Wärmedämmung durch poröse Dichtungen und dünnes Glas
- Schäden am Material
- Rahmen der Holzfenster verziehen sich und schließen nicht mehr richtig
Insbesondere wenn die Dichtigkeit nicht mehr gewährleistet ist und somit eine Schimmelbildung zu befürchten ist, kann gegebenenfalls sogar ein gesetzliche Pflicht zur Beseitigung der Mängel entstehen, um weiteren Schäden an der Bausubstanz vorzubeugen.